Seit ein paar Monaten ist es offiziell - Kaffee und Brötchen sind kein Frühstück - jedenfalls nicht in Deutschland.
Das Finanzgericht Münster befand, dass Aufschnitt, Käse, Konfitüre, Honig oder sonst ein Aufstrich die Brötchen begleiten muss, um als komplettes Frühstück zu gelten.
Hintergrund ist der Fall eines Software-Unternehmens, das seinen 80 Angestellten, Kunden und Gästen kostenlose Heissgetränke angeboten hatte, zusammen mit den unbelegten Brötchen.
Das Steueramt hatte befunden, dass es sich bei dieser "unentgeltlichen Überlassung der Brötchen und der Möglichkeit, Heissgetränke zu ziehen", um eine "Mahlzeit, nämlich ein Frühstück" handele, das "mit den amtlichen Sachbezügen" zu versteuern sei.
Das Steueramt hatte dem Unternehmen eine zusätzliche Steuerlast von €1.50 bis €1.57 aufgehalst, je Mitarbeiter und Arbeitstag - ungefähr $A2.25 je Mitarbeiter und Arbeitstag.
Weil das Steueramt den Betrag rückdatierte, von Dezember 2008 bis Dezember 2011, drohte dem Unternehmen eine zusätzliche Steuerlast von mehr als €100,000 ($A150,000).

Aussenansicht: Finanzgericht Münster Source: Finanzgericht
Das Software-Unternehmen erhob Einspruch und ging vor das Finanzgericht Münster. Es argumentierte, dass es sich "bei der Bereitstellung von trockenen Brötchen und Backwaren ohne jeglichen Aufstrich schon nicht um ein Frühstück handele".
Es berief sich dabei auf den "allgemeinen Sprachgebrauch".
Das Gericht gab dem Unternehmen Recht. Es kam zum Schluss, dass die Heissgetränke und Brötchen "lediglich eine Aufmerksamkeit nach der allgemeinen Lebensauffassung" darstellten.
Es verglich die Rechtslage "mit dem Reichen von Plätzchen zum Kaffee, was ebenfalls als Aufmerksamkeit im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien zu qualifizieren ist und nicht als Frühstück verstanden wird".
Das Gericht ordnete an, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen muss.
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